Telemedizinische Leistungen in der Ergotherapie



Versicherte haben einen Anspruch auf Heilmittel, die telemedizinisch erbracht werden. Die Einzelheiten regeln die Heilmittel-Richtlinie sowie der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit Leistungen in der Ergotherapie.

Grundsätze

Voraussetzungen

Derzeit gilt die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutinnen und Therapeuten und Versicherten als fachlicher Standard. Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist möglich, sofern das Therapieziel im gleichen Maße wie bei der Präsenztherapie
erreicht werden kann.

Die erste Therapieeinheit muss immer als
Präsenztermin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Das gilt auch für die
Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs.

Telemedizinische Leistungen erfolgen in
Form einer „Videotherapie“ – somit in
Echtzeit und nicht als abgespielte Aufzeichnung. In begründeten Einzelfällen können anstelle der Videotherapie in Summe bis zu zwei Behandlungseinheiten je Verordnung als telefonische Beratung erbracht werden.

Telemedizinische Leistungen sind durch den
Leistungserbringenden grundsätzlich aus
den zugelassenen Praxisräumen abzugeben.
Sofern es die therapeutische Zielsetzung
erfordert, kann in Ausnahmefällen diese
auch außerhalb der Praxis durchgeführt
werden.

Die telemedizinische Leistungserbringung
kann auf der Heilmittelverordnung durch
den Verordner im Feld „ggf. Therapieziele /
weitere med. Befunde und Hinweise“
ausgeschlossen werden.

Für die Erbringung von telemedizinischen
Leistungen sind ausschließlich zertifizierte
Videoanbieter zu verwenden.

Die Menge telemedizinischer Behandlungen in einem Quartal wird auf 30% aller
Behandlungen je zugelassener oder
zugelassenem Leistungserbringenden
begrenzt.

Versicherte müssen physisch und psychisch
in der Lage sein, die Videobehandlung
in Anspruch zu nehmen, sowie über eine
ausreichende Medienkompetenz verfügen.
In Bedarfsfällen ist die Unterstützung einer
benannten Betreuungsperson bzw. Bezugsperson angezeigt.

Die Erbringung einer Therapie als
telemedizinische Leistung darf keine
Voraussetzung für die Annahme einer
Heilmittelverordnung sein.

Eine Videotherapie erfolgt stets
auf freiwilliger Basis, im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen Therapeutinnen und
Therapeuten und Versicherten. Hat die
Behandlungsserie bereits begonnen ,
kann von beiden Seiten die Videotherapie
jederzeit schriftlich ablehnt werden.