Telemedizinische Leistungen in der Ergotherapie
Versicherte haben einen Anspruch auf Heilmittel, die telemedizinisch erbracht werden. Die Einzelheiten regeln die Heilmittel-Richtlinie sowie der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit Leistungen in der Ergotherapie.
Grundsätze
| Voraussetzungen
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Derzeit gilt die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutinnen und Therapeuten und Versicherten als fachlicher Standard. Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist möglich, sofern das Therapieziel im gleichen Maße wie bei der Präsenztherapie erreicht werden kann.
| Die erste Therapieeinheit muss immer als Präsenztermin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Das gilt auch für die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs.
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Telemedizinische Leistungen erfolgen in Form einer „Videotherapie“ – somit in Echtzeit und nicht als abgespielte Aufzeichnung. In begründeten Einzelfällen können anstelle der Videotherapie in Summe bis zu zwei Behandlungseinheiten je Verordnung als telefonische Beratung erbracht werden.
| Telemedizinische Leistungen sind durch den Leistungserbringenden grundsätzlich aus den zugelassenen Praxisräumen abzugeben. Sofern es die therapeutische Zielsetzung erfordert, kann in Ausnahmefällen diese auch außerhalb der Praxis durchgeführt werden.
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Die telemedizinische Leistungserbringung kann auf der Heilmittelverordnung durch den Verordner im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“ ausgeschlossen werden.
| Für die Erbringung von telemedizinischen Leistungen sind ausschließlich zertifizierte Videoanbieter zu verwenden.
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Die Menge telemedizinischer Behandlungen in einem Quartal wird auf 30% aller Behandlungen je zugelassener oder zugelassenem Leistungserbringenden begrenzt.
| Versicherte müssen physisch und psychisch in der Lage sein, die Videobehandlung in Anspruch zu nehmen, sowie über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen. In Bedarfsfällen ist die Unterstützung einer benannten Betreuungsperson bzw. Bezugsperson angezeigt.
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Die Erbringung einer Therapie als telemedizinische Leistung darf keine Voraussetzung für die Annahme einer Heilmittelverordnung sein.
| Eine Videotherapie erfolgt stets auf freiwilliger Basis, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Therapeutinnen und Therapeuten und Versicherten. Hat die Behandlungsserie bereits begonnen , kann von beiden Seiten die Videotherapie jederzeit schriftlich ablehnt werden.
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