Telemedizinische Leistungen in der Ergotherapie
Versicherte haben einen Anspruch auf Heilmittel, die telemedizinisch erbracht werden. Die Einzelheiten regeln die Heilmittel-Richtlinie sowie der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit Leistungen in der Ergotherapie.
| Grundsätze 
 | Voraussetzungen
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| Derzeit gilt die Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Therapeutinnen und Therapeuten und Versicherten als fachlicher Standard. Die Erbringung als telemedizinische Leistung ist möglich, sofern das Therapieziel im gleichen Maße wie bei der Präsenztherapieerreicht werden kann.
 
 | Die erste Therapieeinheit muss immer alsPräsenztermin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Das gilt auch für die
 Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs.
 
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| Telemedizinische Leistungen erfolgen inForm einer „Videotherapie“ – somit in
 Echtzeit und nicht als abgespielte Aufzeichnung. In begründeten Einzelfällen können anstelle der Videotherapie in Summe bis zu zwei Behandlungseinheiten je Verordnung als telefonische Beratung erbracht werden.
 
 | Telemedizinische Leistungen sind durch denLeistungserbringenden grundsätzlich aus
 den zugelassenen Praxisräumen abzugeben.
 Sofern es die therapeutische Zielsetzung
 erfordert, kann in Ausnahmefällen diese
 auch außerhalb der Praxis durchgeführt
 werden.
 
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| Die telemedizinische Leistungserbringungkann auf der Heilmittelverordnung durch
 den Verordner im Feld „ggf. Therapieziele /
 weitere med. Befunde und Hinweise“
 ausgeschlossen werden.
 
 | Für die Erbringung von telemedizinischenLeistungen sind ausschließlich zertifizierte
 Videoanbieter zu verwenden.
 
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| Die Menge telemedizinischer Behandlungen in einem Quartal wird auf 30% allerBehandlungen je zugelassener oder
 zugelassenem Leistungserbringenden
 begrenzt.
 
 | Versicherte müssen physisch und psychischin der Lage sein, die Videobehandlung
 in Anspruch zu nehmen, sowie über eine
 ausreichende Medienkompetenz verfügen.
 In Bedarfsfällen ist die Unterstützung einer
 benannten Betreuungsperson bzw. Bezugsperson angezeigt.
 
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| Die Erbringung einer Therapie alstelemedizinische Leistung darf keine
 Voraussetzung für die Annahme einer
 Heilmittelverordnung sein.
 
 | Eine Videotherapie erfolgt stetsauf freiwilliger Basis, im gegenseitigen
 Einvernehmen zwischen Therapeutinnen und
 Therapeuten und Versicherten. Hat die
 Behandlungsserie bereits begonnen ,
 kann von beiden Seiten die Videotherapie
 jederzeit schriftlich ablehnt werden.
 
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